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#1

Grundgesetzt ändern ?

in Grundgesetzänderung? 06.03.2017 20:50
von Andreas • 11 Beiträge

Leider ist fast in Vergessenheit geraten, dass es sich bei dem Grundgesetzt um ein Provisorium handelt
welches in einer Zwangssituation und unter geltendem Besatzungsrecht geschrieben und verabschiedet wurde.
(Siehe hierzu die Reden von Carlo Schmidt -youtube-)

Erinnern DÜRFEN wir uns an § 146 des Grundgesetzes in welchem dessen Vorläufigkeit festgelegt ist
sowie die Notwendigkeit einer späteren VERFASSUNG.
Eine solche VERFASSUNG wäre dann auch die Grundlage für FRIEDENSVERTRÄGE mit unseren Nachbarn,
die bis heute nicht exsistieren (sollen?).
Die von Lutz in die Diskussion gebrachte DURCHSICHTIGKEIT benötigt meines Erachtens eine geklärte GRUNDLAGE
welche in der zunehmend diffusen Rechtslage (Thema Europa, Thema Souveränität, ...) nicht mehr zu finden ist.

Obwohl mit §146 von den Grundgesetz-Vätern explizit gewollt, ist das Thema VERFASSUNG kurz vor dem
endgültigen Untergang - oder auf dem Wege zum Mißbauch durch Überstülpen eines Europäischen Einheitsstaats
ohne demokratische Legitimierung.


zuletzt bearbeitet 06.03.2017 20:54 | nach oben springen

#2

RE: Grundgesetzt ändern ?

in Grundgesetzänderung? 08.03.2017 20:15
von L
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Danke Andreas. Laßt uns bitte das Grundgesetz vornehmen, das aus lauter Rechten besteht. In unserer alten Kultur gab es stattdessen Gebote. Die sind von der Geschichte inzwischen als weitgehend überholt anzusehen. Aber dem Grundgesetz fehlen diet Formulierungen für heute und morgen. Nachdem ich versucht habe, mit meinem Buchstabenfilm den Aspekt auf die Sprache zu lenken, würde ich gern eine Sammlung euerer Gedanken um das Grundgesetz bearbeiten.

Also Arbeit an einem zeitgemäßen inhaltlichen Profil

Lutz

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#3

RE: Grundgesetzt ändern ?

in Grundgesetzänderung? 08.03.2017 20:44
von Andreas • 11 Beiträge

Lutz, ich denke es geht dir um diesen Bereich §1-5 ?

Hier mal reinkopiert damit wir wissen wovon wir sprechen:


I. Die Grundrechte
Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Kann es vielleicht sein, dass -so wie die "Gebote von früher" heute überholt und erscheinen- auch das "Grundgesetz" als sinnstifender Rahmen überholt ist ? Ich stelle bei mir tatsächlich einen Unmut fest an dem bestehenden Grundgesetzt herumzudoktern. Nicht etwa weil ich es als unantastbar ansehe, sondern (im Gegenteil) weil es für mich ein historisches Provisorium darstellt. Zudem ist das derzeitige Grundgesetzt bereits in wesentlichen Punketn stillschweigend gebrochen worden. Der Lack ist ab - und ich gehöre nicht zu den nachlackieren.

Es kann nicht nur um das hinzufügen von ein paar schön formulierten Paragraphen gehen, sondern um eine Erneuerung auf einer neuen Ebene. Ein historischer Schritt -so wie von den "alten Geboten" zu einer "Verfassung". Es kann nicht um "neue Paragraphen" gehen.


Das GG besteht auf einer völlig anderen Ebene als die ehemaligen "Gebote". In gleicher Weise will der nächste Schritt auf einer andersartigen Ebene gedacht werden als auf der Plattform eines Gesetztestextes.

Anders gesagt: Die alten Gebote wären in ihrer gesellschaftlichen Relevanz nicht zu retten gewesen wenn
seinerzeit versucht worden wäre den "Gebotskanon" einfach irgendwie auszuweiten oder "anzupassen"
Wahrscheinlich hat es solche Versuche sogar gegeben - historisch ist klar dass sowas nicht funktionieren kann.

Irgendwie bringen diese §1-5 auch ein gewisses Gähnen bei mir hervor - weil mir mein Gefühl sagt das die Zeit für
solche ins Leere getippten Postulierungen vorbei ist ...

Könnte es auch NOCH anders sagen:
Wenn mir etwas einfallen würde, was mir im derzeitigen Bestand FEHLT, würde ich es wohl ich nicht ins GG schreiben sondern
es einfach FÜR MICH PROKLAMIEREN.

Es macht ja mittlerweile auch schon das schöne Wort der SELBSTERMÄCHTIGUNG die Runde ...


zuletzt bearbeitet 08.03.2017 21:03 | nach oben springen

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